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III. Pflichten des Lizenznehmers, die Verbesserungen am Lizenzgegenstand betreffen 1. Pflicht zur Vornahme von Verbesserungen

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Eng mit der Ausübungspflicht verknüpft sind die mit der Verbesserung im Zusammenhang stehenden Fragen. Wertheimer nimmt sogar an, dass sich aus der Ausübungspflicht auch die Pflicht, Verbesserungen vorzunehmen, ergebe.133 Rasch geht nicht ganz so weit. Er unterscheidet zwischen Verbesserungen im eigentlichen Sinn und Verbesserungen, die lediglich die vorausgesetzte Ausführbarkeit der Erfindung betreffen. Im ersten Fall verneint er die Pflicht des Lizenznehmers, auf Verbesserungen bedacht zu sein, im letzten Fall bejaht er sie dagegen.134

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Grundsätzlich besteht eine Pflicht des Lizenznehmers, auf Verbesserungen bedacht zu sein, nicht, weil es an sich die Aufgabe des Lizenzgebers ist, den Lizenzgegenstand so zur Verfügung zu stellen, dass er technisch ausführbar ist.135 Durch Vertrag kann jedoch etwas anderes bestimmt werden. So finden sich Klauseln, wonach die Vertragspartner verpflichtet sind, auf Verbesserungen bedacht zu sein und sich diese gegenseitig zur Verfügung zu stellen. Da im Allgemeinen beide Vertragspartner berechtigtes Interesse daran haben, den Anschluss an den technischen Fortschritt zu behalten, sind derartige Vereinbarungen weit verbreitet. Bei dem Abschluss derartiger Vereinbarungen sollte allerdings beachtet werden, dass die Rechtsprechung solche Vereinbarungen über Verbesserungen gewöhnlich eng auszulegen pflegt.136

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Aber auch ohne ausdrückliche Vereinbarung kann sich aus dem Inhalt des Lizenzvertrages ergeben, dass der Lizenznehmer gehalten ist, auf Verbesserungen bedacht zu sein. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn sich die Parteien darüber einig sind, dass die der Lizenz zugrunde liegende Erfindung noch nicht ausgereift ist. Hier hat der Lizenznehmer, wenn eine Ausübungspflicht besteht, die Pflicht, weitere Entwicklungsarbeiten vorzunehmen.137 Eine derartige Pflicht kommt auch bei Verträgen in Betracht, bei denen sich beide Vertragspartner bereit erklären, alles zu tun, um den Absatz des Lizenzgegenstandes zu fördern.

Der Lizenzvertrag

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