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c) Ausübungspflicht und Preisgestaltung
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In seiner Preisgestaltung ist der Lizenznehmer grundsätzlich frei. Er darf dieses Recht jedoch nicht missbrauchen. Er darf also seine Ausübungspflicht nicht dadurch zunichtemachen, dass er zu hohe Preise ansetzt und infolgedessen keinen angemessenen Umsatz erzielen kann. Bezüglich der Vereinbarungen zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer über bestimmte Preise ist auf die Ausführungen unten zu verweisen.116