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b) Abrechnungsfrist

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Ist die Zeit, in der Abrechnung zu erteilen ist, nicht vereinbart, so ist in angemessener Frist abzurechnen. Was als angemessene Frist zu gelten hat, hängt wiederum von den Umständen des Einzelfalls und von der Übung in der Branche ab. Um Meinungsverschiedenheiten zu vermeiden, empfiehlt es sich, auch hier genaue Vereinbarungen zu treffen. Hierbei sollte bestimmt werden, wie die Abrechnung inhaltlich zu gestalten, wann sie zu erteilen ist und wann Zahlung zu erfolgen hat. Hinsichtlich der Abrechnungsfristen kann z.B. vorgesehen werden, dass monatlich, vierteljährlich oder jährlich abzurechnen ist und dass der Lizenznehmer spätestens am Ende des Monats zu zahlen hat, in dem die Abrechnung zu erteilen ist. Mit dem Zeitpunkt, in dem Zahlung zu leisten ist, wird der Anspruch fällig.

Der Lizenzvertrag

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