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aa) Ausnahmen nach § 3 Abs. 2 S. 1 GwG

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Ausdrücklich ausgenommen von der Definition des wirtschaftlich Berechtigten nach § 3 Abs. 2 GwG und damit von der Pflicht zur Abklärung und Identifizierung sind Gesellschaften, die an einem organisierten Markt nach § 2 Abs. 11 WpHG notiert sind und dem europäischen Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transparenzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegen. Der Grund für die Ausnahme ist, dass die hinter solchen Gesellschaften stehenden natürlichen Personen aufgrund der bereits bestehenden Transparenzanforderungen ohne weitere Abklärungsmaßnahmen erkennbar gemacht werden können.

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Zu den ausgenommenen Gesellschaften gehören börsennotierte Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel:

auf einem geregelten Markt i.S.v. Art. 44 Abs. 1 der MiFID II-Richtlinie[110] zugelassen sind; alle hierunter fallenden Märkte sind in einem entsprechenden Register der ESMA eingetragen;[111] oder
an einem organisierten Markt in deinem Drittland zugelassen sind, der dem europäischen Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transparenzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegt.[112]
Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

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