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a) Zweck der Vorschrift

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§ 154 AO soll verhindern, dass die Nachprüfung steuerlicher Verhältnisse durch die Verwendung falscher oder erdichteter Namen bei der Eröffnung von Konten bzw. Depots oder Schließfächern erschwert wird.[134]

Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

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