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(1) Umfang der Ermittlungspflicht

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Der Umfang der Ermittlungspflicht ist von Kreditinstituten risikobasiert festzulegen. Bei Vertragspartnern mit hohem Risiko der Geldwäsche bzw. Terrorismusfinanzierung sollte der Ermittlungsaufwand daher größer sein als bei mittlerem oder geringem Risiko.[121] Besondere Bedeutung hat die Pflicht, die Eigentums- und Kontrollstruktur zu ermitteln, bei mehrstufigen Beteiligungsstrukturen. Dies gilt umso mehr, wenn einzelne Gesellschaften über Ländergrenzen hinweg gegründet wurden.[122]

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Folgende Vorgehensweise bietet sich zur Ermittlung der Eigentums- und Kontrollstruktur bei mehrstufigen Beteiligungsstrukturen an: Es sind alle wesentlichen Beteiligungen am Vertragspartner und an zwischengeschalteten Gesellschaften innerhalb der Eigentums- und Kontrollstruktur zu identifizieren. Von einer wesentlichen Beteiligung sollte jedenfalls bei Beteiligungen von mehr als 25 % ausgegangen werden.[123] Bei Vertragspartnern mit hohem Risiko der Geldwäsche bzw. Terrorismusfinanzierung liegt es im Ermessen der Kreditinstitute, die Wesentlichkeit einer Beteiligung bereits ab einer niedrigeren Schwelle anzunehmen, z.B. bei mehr als 10 %.

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Wesentliche Beteiligungen können von juristischen und natürlichen Personen gehalten werden. Zur Identifizierung der Anteilsinhaber empfiehlt es sich, deren vollständige Namen zu erfassen. Risikobasiert können ggf. weitere Angaben erfasst werden (bei juristischen Personen z.B. Sitz und Namen der gesetzlichen Vertreter).

Abb. 3:

Beispiel für Ermittlung wesentlicher Beteiligungen in mehrstufiger Beteiligungsstruktur


[Bild vergrößern]

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In Abb. 3 werden wesentliche Beteiligungen von mehr als 25 % am Vertragspartner oder zwischengeschalteten Gesellschaften gehalten von:

JP 1 (60 % am Vertragspartner)
JP 2 (80 % an JP 1)
NP 5 (30 % an JP 2)
Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

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