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bb) Kreis der wirtschaftlich Berechtigten

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Als wirtschaftlich Berechtigter ist nach § 3 Abs. 3 GwG zu identifizieren:

jede natürliche Person, die als Treugeber, Verwalter von Trusts (Trustee) oder Protektor, sofern vorhanden, handelt,
jede natürliche Person, die Mitglied des Vorstands der Stiftung ist,
jede natürliche Person, die als Begünstigte bestimmt worden ist,
die Gruppe von natürlichen Personen, zu deren Gunsten das Vermögen verwaltet oder verteilt werden soll, sofern die natürliche Person, die Begünstigte des verwalteten Vermögens werden soll, noch nicht bestimmt ist, und
jede natürliche Person, die auf sonstige Weise unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf die Vermögensverwaltung oder Ertragsverteilung ausübt.[129]
Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

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