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(2) Kontrolle von mehr als 25 % der Stimmrechte
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Gesellschafts- bzw. Genossenschaftsanteile verleihen Stimmrechte. Dabei müssen der nominale Anteilsbetrag und der Stimmrechtsanteil nicht übereinstimmen, da Stimmrechte z.B. abgetreten werden können.[117] Die Höhe des jeweiligen Stimmrechtsanteils ergibt sich aus dem Gesellschafts- bzw. Genossenschaftsvertrag. Die natürliche Person, welche über mehr als 25 % der Stimmrechte verfügt, gilt zwingend als wirtschaftlich Berechtigter.