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(1) Halten von mehr als 25 % der Kapitalanteile

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Abzustellen ist zunächst auf die Kapitalanteile. Die natürliche Person, welche als Anteilseigner (Aktionär oder Gesellschafter) mehr als 25 % der Anteile am Vertragspartner hält, gilt zwingend als wirtschaftlich Berechtigter.[115]

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Die Information, welche natürlichen Personen wieviel Prozent der Anteile des Vertragspartners halten, kann grundsätzlich folgenden Quellen entnommen werden:

dem Transparenzregister, das nach § 19 Abs. 1 Nr. 4 GwG Angaben zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses von wirtschaftlich Berechtigten im Hinblick auf juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften enthält;[116]
dem jeweiligen Gesellschafts- bzw. Genossenschaftsvertrag; im Falle einer GmbH kann außerdem Einblick in die Gesellschafterliste genommen werden.
Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

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