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(3) Vergleichbare Ausübung von Kontrolle

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Als wirtschaftlich Berechtigter gilt zudem, wer nach § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GwG „vergleichbare Kontrolle“ über den Vertragspartner ausübt. Dies ist z.B. anzunehmen, wenn der Gesellschafter einer GbR, der nur über einen Kapitalanteil i.H.v. 10 % verfügt, zur alleinigen Geschäftsführung befugt ist.[118]

Abb. 1:

Beispiele für wirtschaftlich Berechtigte in einstufiger Beteiligungsstruktur


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In Abb. 1 sind als wirtschaftlich Berechtigte zu qualifizieren:

NP 1, der 60 % und damit mehr als 25 % der Gesellschaftsanteile am Vertragspartner hält; und
NP 2, der 30 % und damit ebenfalls mehr als 25 % der Gesellschaftsanteile am Vertragspartner hält.
Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

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