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cc) Wirtschaftlich Berechtigte in mehrstufigen Beteiligungsstrukturen, § 3 Abs. 2 S. 2–4 GwG

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Mehrstufige Beteiligungsstrukturen sind dadurch gekennzeichnet, dass Anteile am Vertragspartner nicht (nur) von natürlichen Personen, sondern wiederum von juristischen Personen gehalten werden.[119] Die nicht unmittelbar von natürlichen Personen gehaltenen Anteile werden daher als „mittelbar gehalten“ bezeichnet, und zwar von den natürlichen Personen, die hinter den zwischengeschalteten juristischen Personen stehen.

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Wirtschaftlich Berechtigter in dieser Konstellation ist jede natürliche Person, welche die juristische Person kontrolliert, von der mehr als 25 % der Kapitalanteile gehalten oder kontrolliert werden oder die auf, wie oben beschrieben, vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.

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Kontrolle liegt gem. § 3 Abs. 2 S. 3 GwG insbesondere vor, wenn die natürliche Person unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf die zwischengeschaltete(n) juristische(n) Person(en) ausüben kann. Für das Bestehen eines beherrschenden Einflusses gilt § 290 Abs. 2 bis 4 HGB entsprechend, § 3 Abs. 2 S. 4 GwG. Hiernach besteht beherrschender Einfluss, wenn der natürlichen Person:

die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter zusteht;
das Recht zusteht, die Mehrheit der Mitglieder des die Finanz- und Geschäftspolitik bestimmenden Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen, und sie gleichzeitig Gesellschafter ist;
das Recht zusteht, die Finanz- und Geschäftspolitik auf Grund eines mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrages oder auf Grund einer Bestimmung in der Satzung des anderen Unternehmens zu bestimmen; oder
bei wirtschaftlicher Betrachtung die Mehrheit der Risiken und Chancen der zwischengeschalteten Gesellschaft trägt, die zur Erreichung eines eng begrenzten und genau definierten Ziels dient (Zweckgesellschaft).

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Es werden die von der zwischengeschalteten juristischen Person gehaltenen Anteile der natürlichen Person zugerechnet, die eine oder mehrere der o.g. Voraussetzungen erfüllt.[120]

Abb. 2:

Beispiele für wirtschaftlich Berechtigte in mehrstufiger Beteiligungsstruktur


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In Abb. 2 sind als wirtschaftlich Berechtigte zu qualifizieren:

NP 2, der 30 % der Gesellschaftsanteile am Vertragspartner hält; und
NP 4, der insg. 60 % der Gesellschaftsanteile von JP 1 hält und JP 1 (die wiederum mehr als 25 % am Vertragspartner hält) damit beherrscht: – 20 % der Gesellschaftsanteile an JP 1 hält NP 4 auf Ebene 2 unmittelbar; und – 40 % der Gesellschaftsanteile an JP 1 hält NP 4 mittelbar, und zwar über seine 50 %-Beteiligung an JP 2, die wiederum 80 % an JP 1 hält.
Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

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