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aa) Anwendungsbereich

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In den Anwendungsbereich von § 3 Abs. 3 GwG fallen insbesondere rechtsfähige und nicht rechtsfähige Stiftungen, sog. Trusts[127] sowie Treuhandgestaltungen, unselbstständige Sondervermögen und vergleichbare Rechtsgestaltungen.[128]

Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

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