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II. Ansätze der Verfassungsgerichtsbarkeit in Europa: Parallele Entwicklungen bis 1918

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Der Abschluss des ersten europäischen Revolutionszyklus (1789–1814) bedeutet nicht die Rückkehr zum Ancien Régime, insbesondere im vorliegenden Zusammenhang. Im Gegenteil steht das Jahr 1814 für einen „Neuanfang“, sowohl in Bezug auf die Zeit vor als auch nach dem 1789 eröffneten Zyklus. 1814 werden die Leges fundamentales und ihre gegebenenfalls vor 1789 vorgesehenen Garantien aufgegeben. Ähnliches gilt für die vielfältigen Verfassungserfahrungen des Revolutionszyklus, von denen nur eine vage Erinnerung bleibt. Geblieben ist, wenn auch in abgeschwächter Form, die Idee der Verfassung, die auch in dieser Periode den Anspruch erhebt, irgendwie garantiert zu werden. Unabhängig von ihrer konkreten Ausgestaltung ist die Idee der Garantie der Verfassung ein Konzept, das ebenfalls erhalten bleibt. Dieser eher fragile Begriff der Verfassungsnormativität spiegelt sich in einer Vielzahl von isolierten, voneinander unabhängigen Instituten wider in Form von parallelen Entwicklungen im trägen 19. Jahrhundert. Richterliches Prüfungsrecht, Verfassungsstreitigkeiten und Grundrechtegerichtsbarkeit entstehen und entwickeln sich eigenständig. Erst am Ende dieser Periode bieten sich zwei Beispiele für die Schaffung eines Organs, in dem verschiedene Formen der Gerichtsbarkeit über Verfassungskonflikte und der gerichtlichen Gewährleistung der individuellen Rechte zusammenfließen: das Österreichische Reichsgericht und das Schweizer Bundesgericht.[49]

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