Читать книгу Leasing im Steuerrecht - Norbert Tonner - Страница 67
a) Inhalt der Vorschrift
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Eine auf der wirtschaftlichen Betrachtungsweise beruhende Regelung, die auch für das Leasing Bedeutung hat, findet sich in § 39 AO,[12] der Folgendes bestimmt:
– | Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen. |
– | Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften: 1. Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen. 2. Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist. |
Die Vorschrift stellt für die Zurechnung also zunächst auf das zivilrechtliche Eigentum ab. Unter diesem versteht man das grundsätzlich unbeschränkte Herrschaftsrecht über eine Sache, das den Inhaber berechtigt, mit einem Gegenstand regelmäßig nach Belieben zu verfahren. Allein der zivilrechtliche Eigentümer hat die Verfügungsbefugnis, also das Recht, eine Sache zu veräußern oder zu belasten. § 39 Abs. 2 AO benennt aber dann Fallgestaltungen, in denen abweichend vom zivilrechtlichen Eigentum die steuerliche Zurechnung bei einem anderen, dem wirtschaftlichen Eigentümer, zu erfolgen hat.