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b) Grundmietzeit
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Mit dem Hinweis darauf, dass eine Grundmietzeit vereinbart sein muss, tragen die Leasingerlasse dem Umstand Rechnung, dass der Leasingvertrag bürgerlich-rechtlich ein Mietvertrag oder ein Schuldverhältnis mit wesentlichen Elementen eines Mietvertrages ist oder doch zumindest von den Parteien in der äußeren Form eines Mietvertrages abgeschlossen wird und infolgedessen zwangsläufig auch Bestimmungen über die Dauer der vorgesehenen Nutzung durch den Leasingnehmer enthält. Eine „Grundmietzeit“ liegt vor, wenn der Vertrag über eine bestimmte Zeit abgeschlossen ist und während dieser Zeit grundsätzlich weder vom Leasinggeber noch vom Leasingnehmer gekündigt werden kann.
Der Vertrag ist über eine „bestimmte Zeit“ abgeschlossen, wenn er eine zeitlich genaue Festlegung des Endtermins des Mietverhältnisses enthält. Nach § 542 Abs. 2 BGB endigt das Mietverhältnis mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist. Eine „bestimmte Zeit“ ist also auch dann anzunehmen, wenn lediglich vereinbart ist, dass der Mietvertrag eine bestimmte Laufzeit hat, also z.B. 3 Jahre nach Beginn der Nutzung durch den Leasingnehmer endet. Über eine „bestimmte Zeit“ ist der Leasingvertrag aber auch und gerade in den Fällen abgeschlossen, in denen außer dem bestimmten Endtermin eine Verlängerungsklausel vereinbart worden ist. Dabei ist ohne Bedeutung, ob der Vertrag sich automatisch verlängert, wenn keine Vertragspartei zum Ablauf der Grundmietzeit kündigt, oder ob eine Verlängerung nur dann eintritt, wenn eine Vertragspartei von dem Verlängerungsrecht ausdrücklich Gebrauch macht. Es ist nicht nötig, dass auch die Zeit, um die der Mietvertrag verlängert werden kann oder sich ggf. automatisch verlängert, „bestimmt“ ist. Bei dem Verlängerungszeitraum kann es sich auch um einen Zeitraum von unbestimmter Dauer handeln. Eine bestimmte Mindestdauer der Grundmietzeit wird im Leasingerlass nicht gefordert.