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d) Bemessung der Leasingraten
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Die Leasingraten müssen beim Finanzierungs-Leasing so bemessen sein, dass mit ihnen während der unkündbaren Grundmietzeit mindestens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie alle Nebenkosten einschließlich der Finanzierungskosten des Leasinggebers gedeckt werden. Der Leasinggeber stellt den Leasinggegenstand in der Regel nicht selbst her, sondern kauft ihn vom Hersteller. In diesem Fall müssen also durch die Leasingraten während der Grundmietzeit gedeckt sein:
– | die nach den steuerrechtlichen Bewertungsvorschriften vom Leasinggeber zu aktivierenden Anschaffungskosten und Anschaffungsnebenkosten; |
– | die Refinanzierungskosten des Leasinggebers, die dieser aufwendet, um von einem Kreditinstitut die Mittel zu erhalten, die zur Finanzierung der Investition erforderlich sind; |
– | die sonstigen Kosten des Leasinggebers, insbesondere also Verwaltungskosten und Verwaltungsgemeinkosten. |
Als Leasingraten zur Deckung der Kosten des Leasinggebers sind nur solche Zahlungen des Leasingnehmers anzusehen, die dem Leasinggeber endgültig zufließen. Werden also während der Grundmietzeit außer den Mietzahlungen vom Leasingnehmer noch Darlehensbeträge an den Leasinggeber gezahlt, die der Leasinggeber nach Ablauf der Grundmietzeit an den Leasingnehmer zurückzahlen muss, so handelt es sich hierbei nicht um Beträge, die als Amortisation der Aufwendungen des Leasinggebers berücksichtigt werden können.
Bei Teilamortisationsverträgen (sog. non-full-pay-out-Verträgen) erhält der Leasinggeber die o.g. Kosten während der Grundmietzeit vom Leasinggeber nur teilweise erstattet. Bei Mobilien-Leasingverträgen nach dem Leasingerlass vom 22.12.1975[13] ist durch die dort vorgesehenen Optionsregelungen im Ergebnis allerdings auch die fehlende Amortisation für den Leasinggeber gesichert. Anders ist es bei Teilamortisationsverträgen über Immobilien. Nach dem Leasingerlass vom 23.12.1991[14] liegt das Wertminderungsrisiko beim Leasinggeber und die Wertsteigerungschance über ein Ankaufsrecht oder eine Mietverlängerungsoption beim Leasingnehmer. Der Leasinggeber erhält hier weder über die Mieten der Grundmietzeit noch über eine Endschaftsregelung die Amortisation garantiert.