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bb) Bedeutung von Optionsrechten
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Die Möglichkeit der Ausübung des Kaufoptionsrechts allein begründet noch kein wirtschaftliches Eigentum des Leasingnehmers. Hinzukommen muss vielmehr, dass mit der Ausnutzung dieser Möglichkeit zu rechnen ist.[17] Es kommt also auf den Grad der Wahrscheinlichkeit der Ausübung an. Auch hierbei muss ein typischer Geschehensablauf unterstellt werden. Insbesondere muss davon ausgegangen werden, dass der Leasingnehmer den Leasinggegenstand während dessen gesamter betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer wirtschaftlich sinnvoll in seinem Betrieb einsetzen kann und dass er bei Nichtausübung des Optionsrechts für das bisher im Leasing genutzte Wirtschaftsgut ein gleichartiges Ersatz-Wirtschaftsgut besorgen müsste. Der Leasingnehmer wird den Aufwand, den er für die Weiterbenutzung des Wirtschaftsgutes bis zum endgültigen Verschleiß bei Ausübung seines Optionsrechts hat (Kaufpreis oder Verlängerungsmiete), mit dem Aufwand vergleichen, den er haben würde, wenn er ein gleichartiges Wirtschaftsgut mit dem gleichen Abnutzungsgrad von einem Dritten kaufen oder mieten müsste. Ergibt sich bei diesem Vergleich deutlich, dass der Aufwand im Falle der Optionsausübung geringer ist als im Falle des Kaufs oder der Miete von einem Dritten, so muss u.E. der wahrscheinlichere Fall unterstellt werden, dass der Leasingnehmer das Optionsrecht ausüben wird. Allerdings lässt sich bei Vertragsabschluss oft nicht absehen, ob eine solche Wahrscheinlichkeit besteht oder umgekehrt der Leasingnehmer wegen schneller technischer oder wirtschaftlicher Entwicklung im Optionszeitpunkt an der Ausübung des Optionsrechts möglicherweise nicht mehr interessiert ist.