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c) Unkündbarkeit

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Der Vertrag darf während der Grundmietzeit von keiner Vertragspartei gekündigt werden können. Die Unkündbarkeit während der Grundmietzeit ist eines der wesentlichen Elemente, durch das sich das Finanzierungs-Leasing vom sog. Operating-Leasing unterscheidet. Die Unkündbarkeit braucht nur für den Fall vertragsgemäßen Verhaltens gegeben zu sein. Eine unkündbare Grundmietzeit ist also auch dann gegeben, wenn dem Leasinggeber das Recht eingeräumt ist, bei vertragswidrigem Verhalten des Leasingnehmers oder in Fällen, in denen sich die Vermögenslage des Leasingnehmers verschlechtert und infolge dessen die laufende Zahlung der Leasingraten nicht mehr gesichert erscheint, den Vertrag fristlos zu kündigen. Solche Kündigungsrechte werden in der Regel zugunsten des Leasinggebers vereinbart für den Fall, dass der Leasingnehmer in Verzug mit der Zahlung der Leasingraten oder auch nur einer Rate gerät, dass er gegen sonstige Bestimmungen des Mietvertrages, z.B. die Pflicht zur Versicherung des Leasinggegenstandes, verstößt oder dass der Leasingnehmer in Zahlungsschwierigkeiten gerät, insbesondere seine Zahlungen einstellt, ein außergerichtliches oder gerichtliches Vergleichsverfahren oder ein Insolvenzverfahren beantragt wird oder gegen den Leasingnehmer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden. Bei allen diesen Umständen, die den Leasinggeber zur fristlosen Kündigung berechtigen, handelt es sich um außergewöhnliche Ereignisse, die nicht dem typischen Geschehensablauf entsprechen. Nach den für die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums geltenden Grundsätzen kann und muss aber vom typischen Geschehensablauf ausgegangen werden, wenn die Frage beurteilt werden soll, ob der Leasingnehmer den Leasinggeber auf Dauer von der Nutzung der Sache ausschließen kann. In ihrem wesentlichen Kern entsprechen die Tatbestände, die den Leasinggeber zur fristlosen Kündigung berechtigen, den Tatbeständen, die bei einem Verkauf unter Eigentumsvorbehalt üblicherweise als Gründe für die Ausübung eines vertraglichen Rücktrittsrechts durch den Vorbehaltsverkäufer vereinbart werden. Der wohl wichtigste Kündigungsgrund, nämlich der Zahlungsverzug, gilt sogar nach § 449 BGB im Zweifel als vereinbart, wenn der Verkäufer einer beweglichen Sache sich das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten hat. Auch die Rechtsfolgen sind die gleichen, denn beim Verkauf unter Eigentumsvorbehalt an einen Kaufmann wird ebenso wie in Leasingverträgen üblicherweise vereinbart, dass die noch nicht fälligen Raten (Kaufpreisraten) bei Zahlungsverzug in einem Betrag fällig werden und dass der Käufer zur Rückgabe der Sache verpflichtet ist. Nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO wird beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt der Käufer als wirtschaftlicher Eigentümer angesehen. Es leuchtet deshalb ein, dass die Vereinbarung von Kündigungsrechten zugunsten des Leasinggebers, die im Wesentlichen den Rücktrittsrechten beim Verkauf unter Eigentumsvorbehalt entsprechen, die Annahme einer „bestimmten“ Mietzeit und damit die Möglichkeit, den Leasingnehmer als wirtschaftlichen Eigentümer zu behandeln, nicht ausschließt. Auch das Kündigungsrecht des Erben des Leasingnehmers (vgl. § 564 BGB) – das im Übrigen formularmäßig ausgeschlossen werden kann[12] – steht der Annahme einer unkündbaren Grundmietzeit i.S.d. Erlassregelung nicht entgegen.

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