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e) Gefahrtragung

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Nach bürgerlichem Recht trägt der Eigentümer die Gefahr des zufälligen Untergangs der Sache. Beim Mietvertrag bedeutet das, dass der Mieter seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag ledig wird, insbesondere also keine Miete mehr zu zahlen braucht, wenn die Mietsache ohne sein Verschulden zerstört wird, z.B. verbrennt, explodiert, durch Sturm oder Überschwemmung oder einen sonstigen Katastrophenfall vernichtet wird. Eine abweichende Regelung gilt beim Kauf. Nach § 446 Abs. 1 S. 1 BGB geht mit der Übergabe der verkauften Sache die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn es sich um einen Kauf unter Eigentumsvorbehalt handelt, der Verkäufer also noch bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Eigentümer bleibt. Der Käufer muss also, wenn nichts anderes vereinbart ist, den vereinbarten Kaufpreis auch dann zahlen, wenn die gekaufte Sache nach der Übergabe an ihn „zufällig“, d.h. ohne ein Verschulden des Käufers oder des Verkäufers, untergeht oder sich verschlechtert. Voraussetzung für die Annahme von Finanzierungs-Leasing und auch für die Zurechnung beim Leasingnehmer ist nach den Leasingerlassen der Finanzverwaltung nicht, dass die Parteien eine dem § 446 BGB entsprechende Vereinbarung getroffen hatten. Eine die Interessen des Leasinggebers noch wirksame schützende Vereinbarung besteht darin, dass der Leasingnehmer verpflichtet wird, auf seine Kosten die gemietete Sache gegen alle Gefahren zu versichern, gegen die dem Leasinggeber ein Schutz notwendig erscheint, insbesondere z.B. Feuer-, Sturm- und Wasserschäden. Durch die gleichzeitige Vereinbarung, dass der Versicherungsvertrag zugunsten des Leasinggebers oder zugunsten dessen, „den es angeht“, abgeschlossen wird, und dass alle Versicherungs- und Schadensersatzansprüche, die der Leasingnehmer wegen des Verlustes oder einer Beschädigung des Leasinggegenstandes erwirbt, mit ihrer Entstehung auf den Leasinggeber übergehen, wird im wirtschaftlichen Ergebnis das Risiko des Untergangs oder der Beschädigung des Leasinggegenstandes in vollem Umfange auf den Leasingnehmer abgewälzt. Der Zurechnung des Leasinggegenstandes beim Leasinggeber steht dies nicht entgegen.[15] Zur Frage, inwieweit bei Immobilien-Teilamortisationsverträgen, bei denen die Wertsteigerungschance beim Leasingnehmer liegt, Risiken beim Leasinggeber verbleiben müssen vgl. Rn. 61 f.

Leasing im Steuerrecht

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