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a) Grundkonzept
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Die Erlasse vom 19.4.1971 und vom 21.3.1972 beschäftigen sich mit Vollamortisationsverträgen und die späteren Erlasse vom 22.12.1975 und vom 23.12.1991 mit Teilamortisationsverträgen.
Vollamortisation ist gegeben, wenn die Aufwendungen des Leasingnehmers (Mieten und Sonderzahlungen) während der Grundmietzeit die Aufwendungen Leasinggeber (Anschaffungs-/Herstellungskosten sowie Nebenkosten) decken. Decken die Aufwendungen des Leasingnehmers die Aufwendungen des Leasinggebers nicht, liegt eine Teilamortisation vor.[11]
Beispiel:
Der Leasinggeber überlässt dem Leasingnehmer einen PKW über einen Zeitraum von fünf Jahren, dessen betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer sechs Jahre beträgt. Der Leasinggeber hat den PKW für 50 000 € (= Anschaffungskosten) erworben. Während der Grundmietzeit fallen bei ihm Nebenkosten (insbesondere Finanzierungskosten) i.H.v. 10 000 € an. Der Leasingnehmer hat in den fünf Jahren insgesamt
a) | 65 000 € |
b) | 55 000 € |
an Leasingzahlungen (einmalige Sonderzahlung zuzüglich der monatlichen Leasingraten) zu bezahlen.
Im Fall a) übersteigen die Aufwendungen des Leasingnehmers die des beim Leasinggeber während der Grundmietzeit anfallenden Aufwendungen (50 000 € + 10 000 € = 60 000 €), so dass im Fall a) eine Vollamortisation und im Fall b) eine Teilamortisation vorliegt.
Gegenstand der beiden ersten Erlasse ist das Finanzierungs-Leasing. Finanzierungs-Leasing liegt hiernach nur dann vor, wenn
– | der Vertrag über eine bestimmte Zeit (Grundmietzeit) abgeschlossen wird und |
– | während der Grundmietzeit der Vertrag bei vertragsgemäßer Erfüllung für beide Vertragsparteien unkündbar ist und |
– | der Leasingnehmer mit den in der Grundmietzeit zu entrichtenden Raten mindestens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie alle Nebenkosten einschließlich der Finanzierungskosten des Leasinggebers deckt. |