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cc) Nichtbeachtung bürgerlich-rechtlicher Formvorschriften

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Es kann schließlich nicht eingewendet werden, dass bei Nichtbeachtung bürgerlich-rechtlicher Formvorschriften der Leasinggeber unter Berufung auf die sich daraus ergebende Nichtigkeit des Vertrages (vgl. § 125 BGB) die Ausübung des Optionsrechts verhindern werde.

Dieser Grundsatz ist von besonderer Bedeutung für den Bereich des Immobilien-Leasings. Er ergibt sich eindeutig aus dem Immobilien-Leasingurteil vom 18.11.1970:

„Der Umstand, dass es sich im Streitfalle um einen Vertrag über ein Grundstück handelte, ist auf die Entscheidung ohne Einfluss. Denn die in der angeführten Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Behandlung von Mietkaufverträgen über bewegliche Wirtschaftsgüter in der Steuerbilanz gelten auch für Miet- und Pachtverträge über Grundstücke . . . Unerheblich ist auch das Fehlen notarieller Beurkundung des Vertrags (vgl. §§ 125, 313 BGB (a.F.); §§ 125, 311b BGB n.F.), gleichgültig, ob diese Beurkundung ursprünglich vorgesehen war oder nicht. Denn für die steuerrechtliche Beurteilung ist allein maßgebend, ob die Vertragsparteien ungeachtet des Formmangels die getroffenen Abreden zwischen sich gelten und die beabsichtigten tatsächlichen Wirkungen eintreten lassen würden, vor allem, ob mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden konnte, dass der Steuerpflichtige die Kaufoption ausüben werde.“

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