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b) Die Ausschlussgründe

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In der Praxis spielt der Verteidigerausschluss bisher nur eine sehr geringe Rolle.[91]

Mögliche Ausschlussgründe sind:

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Beteiligung an der Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist (§ 138a Abs. 1 Nr. 1 StPO),
Missbrauch des ungehinderten Verkehrs mit dem inhaftierten Beschuldigten (§ 138a Abs. 1 Nr. 2 StPO) und
Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei in Bezug auf die Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist (§ 138a Abs. 1 Nr. 3 StPO).

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Für den Verteidiger sehr problematisch ist die Regelung in § 138a Abs. 1 Nr. 3 StPO. Es wird nämlich nicht geprüft, ob die Verurteilung des Beschuldigten wahrscheinlich ist. Das zur Entscheidung über den Verteidigerausschluss berufene Gericht hat die Erfüllung aller Tatbestandsmerkmale durch den Haupttäter sowie das Fehlen von Prozesshindernissen zu unterstellen.[92] Da bereits eine versuchte Strafvereitelung für die Ausschließung des Verteidigers genügt,[93] hat der Verteidiger nicht zuletzt auch aus Rücksicht auf seinen Mandanten bei der Einschätzung der Zulässigkeit seines beabsichtigten Verteidigerverhaltens den „sichersten Weg“ zu beschreiten und ihr die Auffassung der h.M. in Rspr. und Lit. zugrunde zu legen, ob er sie nun teilt oder nicht. Ihm wird nichts anderes übrig bleiben, als sich dazu mit der unüberschaubaren Kasuistik der Rspr. auseinanderzusetzen und in Rechnung zu stellen, dass die Rspr. praktisch alle Probleme im Bereich des subjektiven Tatbestandes zu entscheiden pflegt.

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Da die Ausschlussgründe abschließend sind, rechtfertigen dort nicht aufgeführte Verfehlungen des Verteidigers, selbst wenn sie grob standeswidrig oder sogar strafbar sind, den Verteidigerausschluss nicht. Dies gilt bspw. für die Beleidigung der Richter oder anderer Verfahrensbeteiligter durch den Verteidiger.

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Die Ausschließung des Verteidigers setzt voraus, dass dieser einer der in § 138a Abs. 1 StPO genannten Handlungen entweder dringend oder in einem die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigen Grade, also hinreichend, verdächtig ist. „Hinreichender Tatverdacht“ i.S.d. § 138a Abs. 1 StPO setzt voraus, dass gegen den Verteidiger wegen des den Ausschluss begründenden Verhaltens ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren bis zur Anklagereife (§ 169a StPO) geführt worden ist. Ist dies nicht der Fall, kann in einem früheren Stadium der Ermittlungen gegen den Verteidiger nur ein dringender Tatverdacht dessen Ausschluss rechtfertigen. Sonst wäre die Aufführung auch des „dringenden Tatverdachts“ als ausreichender Verdachtsgrad für einen Verteidigerausschluss sinnlos.[94]

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Einen zusätzlichen Ausschlussgrund enthält § 138b StPO für Staatsschutzsachen.

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