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aa) Tatbestandslösung
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Das HansOLG Hamburg[78] verneint bereits den objektiven Tatbestand des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB und stützt dieses Ergebnis auf eine verfassungskonforme Auslegung oder verfassungskonforme Tatbestandsreduzierung. Würde man unter den v.g. Tatbestand tatsächlich auch die Annahme von Verteidigerhonorare subsumieren, so stelle dies einen Eingriff dar in das Recht des verteidigenden Rechtsanwalts auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) und in das ebenfalls verfassungsrechtlich verbürgte Recht des Beschuldigten, sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistands eines Verteidigers seiner Wahl zu bedienen (§ 137 Abs. 1 StPO). Diese Eingriffe seien verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt, da die Pönalisierung der bloßen Honorarannahme durch einen Wahlverteidiger zur Durchsetzung des Geldwäscheverbots als eines Mittels der Bekämpfung der organisierten Kriminalität nicht erforderlich und nicht verhältnismäßig sei.
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Nach Barton[79] ist bei einer bloßen Honorierung der Verteidigertätigkeit mit bemakelten Mitteln der objektive Tatbestand der Isolierungs- und Vereitelungsvariante teleologisch zu reduzieren, ohne dass es dabei darauf ankäme, ob der Verteidiger von der Bemakelung des Honorars Kenntnis hat oder nicht. Bei dem Geldwäschetatbestand, der nur vordergründig am Geldwäscher ansetze, gehe es eigentlich um den Vortäter, dessen Verhalten verhindert werden solle, indem Nachtatverhalten für strafbar erklärt wird. Geschütztes Rechtsgut des § 261 StGB seien die Rechtspflege und die innere Sicherheit. Diese Rechtsgüter und Schutzzwecke würden aber bei der Annahme von bemakeltem Verteidigerhonorar nicht verletzt. Zum Rechtsgut der Rechtspflege gehöre auch die Institution der Verteidigung. Die Wahrnehmung der Beschuldigteninteressen durch den Verteidiger könne indes nur im Rahmen eines zu schützenden Vertrauensverhältnisses zwischen Verteidiger und Mandant erfolgen. Wenn § 261 StGB das Funktionieren der Rechtspflege gewährleisten wolle, dann könne und dürfe der Zugang zur Verteidigung nicht wesentlich erschwert werden, da zu einer funktionierenden Rechtspflege auch eine effektive Strafverteidigung gehöre und zwar auch in der Form der Wahlverteidigung. Die teleologische Reduktion des Geldwäschetatbestandes wird mit ähnlichen Argumenten von Wohlers und Kulisch vertreten.[80]