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b) Schranken der Meinungsfreiheit

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Das Grundrecht der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG findet seine Schranken in den allgemeinen Gesetzen, zu den auch die ehrschützenden Bestimmungen der §§ 185 ff. StGB gehören. Die Ausstrahlungswirkung des Grundrechts verlangt bei der Anwendung der strafrechtlichen Norm regelmäßig eine Gewichtung der Beeinträchtigung, die der persönlichen Ehre von der umstrittenen Äußerung auf der einen und der Meinungsfreiheit von einer Verurteilung auf der anderen Seite droht.[63] Dabei sind alle wesentlichen Umstände zu berücksichtigen. Zu den wesentlichen Abwägungsgesichtspunkten gehört auch die Funktion, in welcher der sich Äußernde seine ehrkränkende Behauptung aufgestellt hat. Dies gilt auch für Äußerungen eines Rechtsanwalts in einem strafrechtlichen und berufsrechtlichen Zusammenhang.[64] Danach darf ein Rechtsanwalt im Rahmen seiner Berufsausübung auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte benutzen und sogar ad personam argumentieren.[65] Es kommt dabei nicht darauf an, dass der Anwalt seine Kritik auch anders hätte formulieren können.[66]

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„Ein Rechtsanwalt darf die Interessen seines Mandanten gegenüber Gerichten und Behörden mit Nachdruck und Entschiedenheit vertreten. Im Rahmen dieser Aufgabe kann er mit anderen Verfahrensbeteiligten nicht immer so schonend umgehen, dass diese sich nicht in ihrer Persönlichkeit beeinträchtigt fühlen. Bei dem von ihm geführten,Kampf um das Recht„ ist es ihm vielmehr erlaubt, eindringliche, drastische Ausdrücke und Formulierungen zu verwenden sowie Urteilsschelte zu üben und auch,ad personam„ zu argumentieren, um z.B. eine mögliche Voreingenommenheit eines Richters zu kritisieren.“[67]

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Dementsprechend hat das Kammergericht in der zitierten Entscheidung einen Rechtsanwalt vom Vorwurf der Beleidigung freigesprochen, der in Schriftsätzen im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Zivilmandaten ein richterliches Urteil mit den Worten angegriffen hatte, dass dieses „Teil einer bedauerlicherweise mehr und mehr um sich greifenden Verwilderung der Justiz und Durchsetzung mit Personenkreisen (sei), welche besser anderweitig eingesetzt würden“ und hatte der Richterin vorgeworfen, durch ihre Entscheidung einen Bürger „jedweder Rechte zu berauben“. Bezüglich eines anderen Richters hatte er geäußert, dass diesem „entweder die Vorschrift des § 812 BGB nicht bekannt (war) oder es liegt ein Fall der Beugung des Rechts vor... Die Justiz kann sich nach Auffassung des Unterzeichners weder Richter leisten, welche zu dumm sind, noch solche, welche absichtlich Fehlurteile produzieren.“

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