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bb) Vorsatzlösung
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Auf der Ebene des subjektiven Tatbestands ist die sog. „Vorsatzlösung“ angesiedelt. Die sie vertretenen Autoren nehmen Bezug auf die Grundsätze, die der BGH zur Abgrenzung des zulässigen von unzulässigem Verteidigerverhalten entwickelt hat. Danach habe der BGH, insbesondere in BGHSt 38, 345 ff., festgelegt, dass der dolus eventualis bei Tatbeständen, die der Verteidiger außerhalb des § 258 StGB bei seiner Tätigkeit erfüllen könnte, keine für eine Strafbarkeit ausreichende Vorsatzform sei. Diese Begrenzung auf direkten Vorsatz müsse auch für das Innenverhältnis zwischen Verteidiger und Mandant gelten. Das hier bestehende Vertrauensverhältnis verbiete es, dem Verteidiger Misstrauen und Kontrolle gegenüber dem Mandanten und dessen Mittel zur Bezahlung des Honorars aufzuerlegen. Nach alledem mache sich ein Verteidiger also erst dann gem. § 261 Abs. 2 StGB strafbar, wenn er positives Wissen um die Herkunft des Geldes aus einer Vortat im Sinne des § 261 Abs. 1 S. 1 StGB habe.[81]