Читать книгу Einführung in die Praxis der Strafverteidigung - Olaf Klemke - Страница 90
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d) Sachlichkeitsgebot gem. § 43a Abs. 3 BRAO
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Erfüllt der Rechtsanwalt im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung in Wort, Schrift oder Tat die Tatbestände der §§ 185, 186 und 187 StGB, so ist dies zugleich ein als Berufspflichtverletzung zu ahndender Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot. Im Falle einer herabsetzenden Äußerung liegt auf der anderen Seite erst dann eine Berufspflichtverletzung vor, wenn sie nach Inhalt und Form als strafbare Beleidigung zu beurteilen und nicht durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt ist.