Читать книгу Einführung in die Praxis der Strafverteidigung - Olaf Klemke - Страница 92
5. Geldwäsche durch die Annahme von Verteidigerhonorar
Оглавление208
Nach dem Wortlaut des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllt auch der Verteidiger den Straftatbestand der Geldwäsche, der von seinem Mandanten Geld als Honorar entgegennimmt[77], das aus einer Vortat im Sinne von § 261 Abs. 1 S. 2 StGB herrührt, soweit er vorsätzlich handelt oder die Bemakelung des Geldes leichtfertig nicht kennt, vgl. § 261 Abs. 5 StGB. Das Verteidigerhonorar kann damit zum Ausgangspunkt eines Strafverfahrens gegen den Verteidiger selbst werden, mit der weitreichenden Folge, dass der Verteidiger zum Beschuldigten mutiert. Aufgrund dieser potentiellen, alltäglichen Gefährdung des Verteidigers ist auf den Meinungsstand zur Geldwäsche durch den Verteidiger in Lit. und Rspr. einzugehen.