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cc) Vermischung von Tatsachen und Werturteilen

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„Die Abgrenzung von Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung kann schwierig sein, weil beide häufig miteinander verbunden werden und erst gemeinsam den Sinn einer Äußerung ausmachen. In diesem Fall ist eine Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile nur zulässig, wenn dadurch der Sinn der Äußerung nicht verfälscht wird. Wo das nicht möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen und in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit einbezogen werden, weil anderenfalls eine wesentliche Verkürzung des Grundrechtsschutzes droht.“[59]

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„Sofern eine Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, fällt sie in den Schutzbereich des Grundrechts. Das muss auch dann gelten, wenn sich diese Elemente, wie häufig, mit Elementen einer Tatsachenmitteilung oder -behauptung verbinden oder vermischen, jedenfalls dann, wenn beide sich nicht trennen lassen und der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung in den Hintergrund tritt. Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als aus schlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden.“[60]

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Meinungsäußerungen, die (untrennbar) mit Tatsachenbehauptungen verbunden sind, fallen zwar in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, ihre Schutzwürdigkeit kann jedoch vom Wahrheitsgehalt der ihnen zugrunde liegenden tatsächlichen Annahme abhängen.[61] Sind diese erwiesen unwahr, „wiegt ein Eingriff von vornherein weniger schwer als im Fall nicht erwiesen unwahrer Tatsachenangaben[62], bzw. tritt die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Persönlichkeitsschutz zurück.

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