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d) Fazit

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Keine der Theorien vermag zu überzeugen. Sie taugen allesamt nicht als Leitschnur für die tägliche Praxis des Strafverteidigers. Vor allem unterscheidet keine dieser Ansichten zwischen einer berufsrechtlichen Unzulässigkeit von Verteidigeraktivitäten und deren eventueller Strafbarkeit wegen Strafvereitelung. Der Verteidiger wird allerdings aus Gründen des Selbstschutzes die Kasuistik der h.M. in Rspr. und Lit. zu berücksichtigen haben, welche blind der Organtheorie folgt. Als Faustregel hat zudem zu gelten: Immer wenn der Verteidiger bei der Erwägung einer Aktivität Bedenken hat, mit anderen Worten: wenn Sie ihm Magenschmerzen bereitet, sollte er seinem Bauchgefühl folgen und die bedenkliche Handlung unterlassen.

Teil 1 Das Mandat des StrafverteidigersIII. Zulässiges und unzulässiges Verteidigerhandeln › 3. Die Kasuistik der h.M. hinsichtlich der Strafvereitelung gem. § 258 StGB und verwandter Delikte

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