Читать книгу Einführung in die Praxis der Strafverteidigung - Olaf Klemke - Страница 82

c) Unterdrückung, Verfälschung und Vernichtung von Sachbeweisen

Оглавление

188

Es ist allgemeine Meinung, dass der Verteidiger selbst keine Spuren oder Beweisstücke vernichten, verstecken oder sonst den Strafverfolgungsorganen aktiv entziehen darf. Ihm ist es auch unter Strafe verboten, unechte Beweisurkunden herzustellen oder echte zu verfälschen. Er darf auch nicht vorsätzlich von derartigen Urkunden Gebrauch machen. Beteiligt sich der Verteidiger an der Fälschung von Urkunden bzw. an strafbarer Urkundenunterdrückung durch den Mandanten oder einen Dritten, macht er sich wegen Anstiftung oder Beihilfe zum jeweiligen Urkundendelikt strafbar. Der Verteidiger darf und muss dem Gericht allerdings auch solche Urkunden vorlegen, an deren Echtheit er Zweifel hegt.

189

Anders sieht es jedoch aus, wenn der Verteidiger dem Beschuldigten den Rat gibt, Spuren oder Beweisgegenstände, die nicht den Begriff einer Urkunde oder einer technischen Aufzeichnung erfüllen, zu unterdrücken oder zu beseitigen. Mangels strafbarer Haupttat kann sich der Verteidiger hieran nicht in strafbarer Weise beteiligen. Dies schließt auch eine Bestrafung wegen Strafvereitelung aus. Die h.M. ist anderer Rechtsauffassung. Sie zieht sich zur Begründung der Strafbarkeit des Verteidigers auf folgende, aus dessen Organstellung hergeleitete, schwammige Floskeln zurück:

„Der Verteidiger darf grundsätzlich alles tun, was in gesetzlich nicht zu beanstandender Weise seinem Mandanten nützt (BGHSt 38, 345, 347)... Allerdings muss er sich bei seinem Vorgehen auf verfahrensrechtlich erlaubte Mittel beschränken, und er muss sich jeder bewussten Verdunkelung des Sachverhaltes und jeder sachwidrigen Erschwerung der Strafverfolgung enthalten (BGHSt 2, 375, 377). Ihm ist es insbesondere untersagt, durch aktive Verdunkelung und Verzerrung des Sachverhalts die Wahrheitserforschung zu erschweren, insbesondere Beweisquellen zu verfälschen (BGHSt 9, 20, 22; 38, 345, 348; BGH NStZ 1999, 188).“[38]

190

Daher wird der Verteidiger zur Vermeidung eigener Strafverfolgung von derartigen Ratschlägen seinem Mandanten gegenüber Abstand nehmen. Auch hier hat er – bereits zur Sicherung seiner beruflichen Existenz – den sichersten Weg zu gehen und damit die h.M. in Rspr. und Lit. zu berücksichtigen. Im Übrigen sollte er sich immer vor Augen halten, dass es dem Ansehen der Profession des Strafverteidigers abträglich ist und auf lange Sicht zu einer Schwächung der Strafverteidigung führt, wenn er im Hinblick auf seine berufsrechtliche Wahrheitspflicht „zu kühn“ agiert.

Teil 1 Das Mandat des StrafverteidigersIII. Zulässiges und unzulässiges Verteidigerhandeln › 4. Ehrdelikte

Einführung in die Praxis der Strafverteidigung

Подняться наверх