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aa) Auskunft
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Der Verteidiger schuldet dem Mandanten eine umfassende rechtliche Auskunft sowohl in materiell-rechtlicher als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht. Der Anwalt darf und muss alle seine Rechtskenntnisse dem Mandanten mitteilen und ihn auf diese Weise „sachkundig“ machen. Die Erfüllung dieser Pflicht kann niemals strafbare Strafvereitelung sein.[12] Der Verteidiger darf dem Mandanten bspw. den Unterschied zwischen Diebstahl und strafloser Gebrauchsanmaßung, den Unterschied zwischen Diebstahl und unerlaubtem Benutzen eines Fahrzeuges usw. erläutern. Dies darf er auch dann, wenn der Mandant diese Rechtskenntnisse erkennbar dazu benutzen könnte, um durch entsprechende Einlassungen Straflosigkeit oder eine mildere Bestrafung zu erreichen. Auch kann und muss der Verteidiger, ohne eigene Strafbarkeit befürchten zu müssen, dem Mandanten erläutern, dass er sich nicht zur Sache äußern muss und ein Leugnen oder die Abgabe einer unwahren Einlassung sanktionslos bleiben, soweit sie nicht die Rechtsgüter Dritter verletzen, wie bspw. im Falle einer falschen Verdächtigung.[13]