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b) Die eingeschränkte Organtheorie

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Beulke ist sich der von der „Organtheorie“ ausgehenden Gefahren für die Effektivität der Verteidigung, insbesondere durch die Inpflichtnahme des Verteidigers für staatliche Interessen, bewusst. Er sieht die Lösung darin, dass diese öffentlichen Interessen von vornherein auf die Effektivität der Verteidigung und die Effektivität der Rechtspflege in ihrem Kernbereich begrenzt werden.[9] Die Bestimmung des Kernbereichs der Rechtspflege ist indes genauso verschwommen wie der Organbegriff selbst. Recht zu geben ist Beulke allerdings dahin, dass die Verteidigung „nicht den Ast absägen sollte, auf dem sie sitzt“.[10] Allerdings ist dieser Ast nicht, wie Beulke meint, die verzichtbare, zudem konturenlose und deshalb extrem missbrauchsanfällige Organstellung, sondern vielmehr das Ansehen der Anwaltschaft, insbesondere der Verteidigung, in Justiz und öffentlicher Meinung.

Einführung in die Praxis der Strafverteidigung

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