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c) Parteiinteressenvertretertheorie (auch Vertragstheorie)

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Nach dieser Theorie hat der Beschuldigte seine Interessen autonom zu definieren. Der Verteidiger hat ihm hierzu lediglich Hilfe zu leisten. Der Verteidiger muss zur wirksamen Vertretung der Interessen des Mandanten die gleichen Rechte wie dieser haben. Daher dürfe er in weiten Teilen straflos die Unwahrheit sagen.[11] Diese Auffassung vermag allerdings, soweit es sich bei dem Verteidiger um einen Rechtsanwalt handelt, erhebliche Widersprüche zu den Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht zu lösen: Zum einen bedeutet die in § 1 BRAO statuierte Unabhängigkeit des Anwalts auch diejenige vom Mandanten. Diese verbietet es, den Anwalt zum bloßen Sprachrohr des lügenden Beschuldigten zu degradieren. Zwar enthält die Strafprozessordnung keine Wahrheitspflicht für den Beschuldigten. Die Bundesrechtsanwaltsordnung gilt indes selbstverständlich auch für den zivilrechtlich arbeitenden Anwalt. Dieser unterliegt gem. §§ 138 Abs. 1, 85 ZPO der prozessualen Wahrheitspflicht. Im Übrigen gilt die Wahrheitspflicht zumindest berufsrechtlich gem. § 43a Abs. 3 S. 2 BRAO für den als Verteidiger tätigen Rechtsanwalt. Dieser darf nach dieser Vorschrift nicht bewusst Unwahrheiten verbreiten.

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Schließlich verkennt diese Theorie, dass der Verteidiger vom Gesetz ausdrücklich als „Beistand“ und nicht als Vertreter bezeichnet wird, § 137 Abs. 1 StPO. Als Beistand hat der Verteidiger eigene und zum Teil über die des Beschuldigten hinausgehende Rechte, bspw. das Akteneinsichtsrecht gem. § 147 Abs. 1 StPO und das Recht auf unmittelbare Befragung des Mitangeklagten gem. § 240 Abs. 2 S. 2 StPO.

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