Читать книгу Einführung in die Praxis der Strafverteidigung - Olaf Klemke - Страница 69
1. Einleitung
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Der Beruf des Strafverteidigers ist eine „gefahrgeneigte Tätigkeit“. Die Gefahr der eigenen Strafverfolgung liegt bei den Verteidigern fern, die sich als (un)abhängiges Organ der Rechtspflege, als Träger eines staatlich gebundenen Vertrauensberufes mit amtsähnlicher Stellung[1], begreifen. Der Gefahr, selbst in das Fadenkreuz der Strafjustiz zu geraten, setzen sich diejenigen Verteidiger in weit höherem Maße aus, die für die Justiz wegen ihres kämpferischen Beharrens auf die Einhaltung der schützenden Formen des Strafprozesses unbequem sind. Solch engagierte Verteidiger tendieren eher dazu, sich in Grenzbereiche vorzuwagen. Deshalb ist für den Verteidiger von großem Interesse, zu wissen, wann er die Grenzen zulässigen Verteidigerverhaltens überschreitet. Nicht zu diskutieren sind eindeutig rechtswidrige Verhaltensweisen, wie bspw. die Umgehung der Postkontrolle gem. § 115 OWiG. Im Mittelpunkt der Betrachtung stehen die Strafvorschrift über die Strafvereitelung gem. § 258 StGB, über Beleidigungstatbestände gem. §§ 185 ff. StGB und über die Geldwäsche gem. § 261 StGB. In Betracht kommt jedoch auch eine etwaige Strafbarkeit des Verteidigers wegen etwaiger Urkundendelikte (§§ 267 ff. StGB)[2], der Beteiligung an Aussagedelikten (§§ 153 ff. StGB)[3] und auch wegen Nötigung (§ 240 StGB)[4].
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Das Hauptproblem besteht für den Verteidiger darin, dass die Grenzen zwischen noch zulässigem und bereits unzulässigem Verteidigerverhalten i.d.R. nicht gesetzlich geregelt und fließend sind. Zudem ist es auch gesetzlich nicht geregelt, welches unzulässige Verteidigerverhalten berufsrechtswidrig oder sogar strafbar ist. Diesem Problem versuchen diverse Theorien über die Rechtsstellung des Verteidigers mit fragwürdigem Erfolg abzuhelfen.
Teil 1 Das Mandat des Strafverteidigers › III. Zulässiges und unzulässiges Verteidigerhandeln › 2. Die rechtliche Stellung des Verteidigers