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aa) Werturteile

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Bei Werturteilen handelt es sich stets um von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützte Meinungsäußerungen, weil sie „immer eine geistige Wirkung erzielen, nämlich andere überzeugen wollen“.[40] Meinungen sind durch die subjektive Beziehung des Einzelnen zum Inhalt seiner Aussage geprägt.[41] Werturteile fallen generell in den Schutzbereich des Grundrechts auf Freiheit der Meinungsäußerung, ohne dass es darauf ankäme, ob die jeweilige Äußerung emotional oder rational,[42] begründet oder grundlos,[43] wertvoll oder wertlos,[44] richtig oder falsch,[45] nützlich oder schädlich,[46] gefährlich oder harmlos[47] ist. Für sie ist das Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens[48] und des Meinens im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung kennzeichnend[49] bzw. konstitutiv, so dass sie sich auch nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen und es auf den Wert, die Richtigkeit, die Vernünftigkeit der Äußerung nicht ankommt. In den Schutzbereich dieser Verfassungsnorm fallen – namentlich im öffentlichen Meinungskampf – auch scharfe[50], übersteigerte[51], polemische[52] oder verletzende[53] Äußerungen.

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Nicht mehr geschützt sind jedoch beleidigende Äußerungen, in denen es den sich Äußernden nicht mehr um die Auseinandersetzung in der Sache geht, sondern die sich in einer Schmähung anderer Verfahrensbeteiligter erschöpft.

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