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4. Ehrdelikte
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Die wichtigsten Berufswaffen des Strafverteidigers sind das Wort und die Schrift.[39] Im Kampf um das Recht kann dies leicht zu einem Einsatz sprachlicher Mittel führen, welcher zumindest von den betroffenen Verfahrensbeteiligten (Staatsanwälten und Richtern) als verletzend empfunden wird. Äußerungen oder Prozesserklärungen des Verteidigers sind nicht schon von vornherein strafrechtlicher Würdigung entzogen, weil sie im Rahmen der Verteidigung abgegeben werden. Grundsätzlich gelten die Straftatbestände für jedermann, mithin auch für den Verteidiger.