Читать книгу Einführung in die Praxis der Strafverteidigung - Olaf Klemke - Страница 84
a) Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG
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Wertende Äußerungen über Verhalten und Person der anderen Prozessbeteiligten stehen auch im Prozess grundsätzlich unter dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG. Zusätzlich können auch der Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG und der grundrechtlich geschützte Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG betroffen sein.