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cc) Kontakt mit dem inhaftierten Mandanten
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Die Übergabe bzw. Übernahme jedweder Gegenstände unter Umgehung der Postkontrolle mit Ausnahme aller der Verteidigung dienenden Unterlagen ist nach § 115 OWiG auch dem Verteidiger untersagt. Weiß er, dass dieser Schmuggel der Vereitelung der Strafverfolgung des Mandanten dienen soll, macht er sich gem. § 258 StGB strafbar.
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Erhält der Verteidiger als „Verteidigerpost“ deklarierte Briefsendungen vom Mandanten, die nicht der Verteidigung dienen, sondern nach dem Willen des Mandanten an Dritte weitergegeben werden sollen, darf er diese nicht an den Adressaten weiterleiten. Damit würde er nämlich wenigstens gegen § 115 OWiG verstoßen. Der Verteidiger darf sie aber auch nicht als „Verteidigerpost“ an den Mandanten in die JVA zurücksenden. Auch damit würde er gem. § 115 OWiG die richterliche Postkontrolle umgehen. Er hat die Sendung vielmehr bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens bzw. bis zur Entlassung des Mandanten aus der Untersuchungshaft zu verwahren und diese sodann an den Mandanten herauszugeben.
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Zulässig ist der Austausch der Einlassungen von Mitbeschuldigten über Mitverteidiger.[19]