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d) Entscheidung über den Verteidigerausschluss
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Die Entscheidung über den Verteidigerausschluss ergeht durch Beschluss. Sie ist entweder am Schluss der mündlichen Verhandlung oder spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung zu erlassen, § 138d Abs. 5 StPO. Sie ist zu begründen, § 34 StPO.
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Wird der Ausschluss des Verteidigers abgelehnt, ist die Entscheidung unanfechtbar, § 138d Abs. 6 S. 3 StPO. Gegen seinen Ausschluss stehen sowohl dem Verteidiger als auch dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft das Recht der sofortigen Beschwerde zu, § 138d Abs. 6 S. 1 StPO. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer kann den Verteidigerausschluss nicht anfechten, § 138d Abs. 6 S. 2 StPO.