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b) Keine Einschränkung der Verteidigerstrafbarkeit nach der Rspr. des BGH

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Der BGH hat in einem Aufsehen erregenden Urteil vom 4. Juli 2001[84] entschieden, dass sich auch der Verteidiger bei der Annahme von Verteidigerhonorar ohne Einräumung irgendwelcher Privilegien wegen bedingt vorsätzlicher und vor allem auch wegen leichtfertiger Geldwäsche strafbar machen kann. In diesem Urteil verwirft der BGH alle oben dargestellten Begrenzungsmöglichkeiten der Verteidigerstrafbarkeit im Rahmen der Geldwäsche durch Entgegennahme von Honorar, das aus einer Katalogtat im Sinne von § 261 Abs. 1 S. 2 StGB herrührt. Zur Begründung hierfür stützt er sich in allererster Linie auf den eindeutigen Wortlaut des § 261 Abs. 2 StGB, wonach weder Strafverteidiger als Täter noch Verteidigerhonorare als Tatobjekt ausgenommen seien, und auf den seiner Ansicht nach entgegenstehenden Willen des Gesetzgebers. Der Gesetzgeber habe trotz der ihm bekannten Diskussion über die Strafbarkeit des Verteidigers bei der Annahme inkriminierter Gelder als Honorar die weiteren Gesetzesänderungen des § 261 StGB nicht zum Anlass genommen, Ausnahmeregelungen aufzunehmen. Außerdem verstoße das Verbot der Annahme von Verteidigerhonoraren in Kenntnis seiner bemakelten Herkunft nicht gegen Art. 12 GG, vor allem, weil aus einer möglicherweise unzureichenden Honorierung der Pflichtverteidigung kein Recht des Verteidigers auf Honorierung aus illegalen Mitteln abgeleitet werden könne. Das Verbot der Annahme bemakelter Mittel auch als Entgelt für eine Dienstleistung gelte allgemein und treffe somit den Verteidiger nicht anders als Angehörige anderer Berufe, zumal eine quantitativ größere Anordnung von Pflichtverteidigungen auch nicht die Freiheit der Advokatur gefährde.

Einführung in die Praxis der Strafverteidigung

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