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Um das Jahr 530 gab es Unruhen unter den Mönchen des heil. Saba: dieser klagte deßwegen den Origenismus an und verlangte persönlich von dem Kaiser Justinian die förmliche Verdammung des Origenes. Justinian ließ sich von dem Patriarchen von Constantinopel, Menas, berichten, der den Origenes und namentlich die Schrift περι Αρχων als die Quelle aller Ketzereien darstellte. Auf allerhöchsten Befehl wurde nun jener Erlaß ausgefertigt (ipso jubente dictata est in Orig. damnatio, sagt Liberatus von Carthago brev. 23.), welcher unter dem Namen epist. Justiniani ad Menam bekannt und in Mansi Concil. nova et ampliss. coll. t. IX. p. 487. aufgenommen ist. Mansi setzt ihn unter das Jahr 545. Der Titel lautet: λογος του ευσεβεστατου ημων βασιλεως Ιουστινιανου, καταπεμφθεις προς Μηναν, τον αγιωτατον και μακαριωτατον αρχιεπισκοπον της ευδαιμονος πολεως και πατριαρχην, κατα Ωριγενους του δυσσεβους και των ανοσιον αυτου δογματων. Nachdem darin die Irrlehren des Or. aufgezählt sind, heißt es: ει τοινυν απαντες ειρετικοι επι ενος τυχον η δευτερου δογματος παρατροπῃ εκβεβληνται της αγιωτατης εκκλησιας, υποβληθεντες αναθεματι μετα των ιδιων δογματων, τις ολως χριστιανων ανεξεται Ωριγενους τε και των πονηρων αυτου συγγραμματων αντιποιεισθαι, του τοσαυτας μεν ειρηκοτος βλασφημιας, πασι δε σχεδον αιρετικοις τοσαυτην υλην απωλειας και βλασφημιας παρεχομενου και δια τουτο και δια των αγιων πατερων εκπαλαι υπο αναθεμα γενομενου μετα των μυσαρων αυτου δογματων; — Origenes muß sodann der Apostel des Heidenthums und des Manichäismus (ινα των Ελληνων μυθολογιας και την μανιχαικην αυτου πλανην εισαγαγῃ) und der Vater der arianischen Häresie seyn. Merkwürdig aber ist besonders, wie stark die Ketzerei der προυπαρξις (Präexistenz) vor andern hervorgehoben wird, wodurch diese Urkunde an sich schon das Zeitalter des monophysitischen Streites und der πρωτοκτισται und ισοχριστοι verräth. Nach einer weitläufigen Widerlegung des Origenes wird Menas aufgefordert, die Bischöfe und Aebte in Constantinopel zu versammeln und durch sie über die Dogmen des Origenes das Anathema auszustoßen. Von der Verhandlung sollen Abschriften an alle Kirchen-Vorsteher und Aebte versandt werden, damit sie durch ihre Unterschrift das Anathem bekräftigen; auch soll Keiner neu angestellt werden, ehe er den Origenes verflucht hätte, u. s. w. Endlich zeigt der Kaiser darin an, daß er denselben Erlaß an den Pabst Vigilius und an die Patriarchen von Alexandria, Antiochia und Jerusalem habe ergehen lassen. Doch, für uns das Wichtigste ist der Anhang, in welchem eine Reihe von solchen Irrthümern mit des Origenes eigenen Worten aus dem Werke περι Αρχων aufgezählt werden: und zum Glück sind es meistens solche Punkte, in welchen die Treue der Uebersetzung Rufins an sich schon verdächtig ist. Es sind 23 Fragmente, aus denen der Erlaß am Ende neue Sätze herauszieht, um über sie das Anathem zu sprechen.

Der Anschluß der Fragmente beweist, daß das Werk selbst bereits nicht mehr allgemein bekannt und verbreitet war. Der Erlaß ist ungefähr vom Jahre 538. Die darin berufene Synode wurde im J. 541 gehalten; und es ist wenigstens wahrscheinlich, daß diese tolle Wuth nicht ruhte, bis das Urtheil auf dem nächsten ökumenischen Concil (553) bestätigt wurde, was viele Schriftsteller erzählen (Nikephorus, Cyrill, Sophronius, Cedrenus, Photius und die 6. Synode), obgleich die Acten des 5. Concils selbst nichts davon sagen. Gewiß geschah dieß, wenn nicht damals, auf dem ersten lateranischen (649).

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