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2. Wirtschaftliche Integration

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Im Kontext des AEUV erfüllt das System unverfälschten Wettbewerbs auch eine spezifisch integrationspolitische Funktion, die aber ebenfalls im Dienst des Effizienz- und Wachstumsziels steht wie es in Art. 3 Abs. 1 EUV enthalten ist. Für die Integration nationaler Märkte in einen Binnenmarkt sind zunächst einmal die wirtschaftlichen Verkehrsfreiheiten konstitutiv. Sie beinhalten an die Mitgliedstaaten gerichtete Verbote, den zwischenstaatlichen Wirtschaftsverkehr zu beschränken. Durch diese Öffnung der nationalen Märkte erhalten die in den Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen die Möglichkeit, in die Märkte der jeweils anderen Mitgliedstaaten einzudringen. Die dadurch begründete Handlungsfreiheit der Unternehmen und Verbraucher führt von selbst zur Intensivierung des Wettbewerbs in der gesamten Union. Es ist dieser Prozess des grenzüberschreitenden Wettbewerbs, der im Kern die wirtschaftliche Integration in der EU ausmacht. Die wechselseitige Durchdringung der nationalen Märkte wird nicht von den Regierungen der Mitgliedstaaten angeordnet, sondern vielmehr von den Marktteilnehmern selbst erreicht, indem sie sich als Wettbewerber über die nationalen Grenzen hinweg betätigen. Die wirtschaftlichen Freiheiten geben ihnen die Möglichkeit dazu; die Anreize, von diesen Freiheiten auch Gebrauch zu machen, schafft der Wettbewerb.

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Diese integrationspolitische Dimension des Systems unverfälschten Wettbewerbs kommt im AEUV dadurch zum Ausdruck, dass er sich nicht auf die Normierung der wirtschaftlichen Freiheiten beschränkt, deren Verbote sich im Prinzip nur auf staatliche Maßnahmen beziehen. Auch Unternehmen können mit den Mitteln des Privatrechts den grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehr beschränken oder ausschließen. Sie können sich beispielsweise durch vertragliche Vereinbarungen verpflichten, grenzüberschreitende Exporte ihrer Produkte zu unterlassen. Dadurch würde der Binnenmarkt wieder in nationale Teilmärkte aufgeteilt. Der Wettbewerb käme allenfalls im Rahmen der mitgliedstaatlichen Märkte zur Geltung. Die Entstehung eines unionsweiten Wettbewerbssystems würde damit verhindert. Aus diesem Grunde haben auch die Wettbewerbsregeln zum Ziel, die Offenheit der nationalen Märkte zu gewährleisten. Darin treffen sich also die wirtschaftlichen Freiheiten, die den Binnenmarkt konstituieren, und die Regeln, die das System unverfälschten Wettbewerbs begründen. Aus dieser Komplementarität von Binnenmarkt und Wettbewerbssystem folgt das spezifische Charakteristikum der Europäischen Union: das Wohlergehen der Völker im Sinne von Effizienz und wirtschaftlichem Wachstum sollen auf der Grundlage individueller Freiheitsrechte gefördert werden. Mit dem in Art. 119 AEUV kodifizierten Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft und freien Wettbewerbs nimmt der Vertrag explizit Bezug auf die unionsrechtlich geschützten wirtschaftlichen Handlungsfreiheiten der Marktteilnehmer. Die wirtschaftliche Integration in der Union ist davon abhängig, dass die Marktteilnehmer von diesen Freiheiten Gebrauch machen können. Sowohl das Binnenmarktrecht als auch das Wettbewerbsrecht schützen die Marktteilnehmer daher gleichermaßen gegen Beschränkungen dieser Freiheiten. Damit ist bereits eine Übereinstimmung der Schutzziele der binnenmarktrechtlichen Verkehrsfreiheiten und der Wettbewerbsregeln angedeutet.[8]

Europäisches Marktöffnungs- und Wettbewerbsrecht

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