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Zwingende Nachrüstungen der Gebäudetechnik
ОглавлениеHeizkessel, die älter als 30 Jahre sind und mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden (also zum Beispiel Öl oder Gas), müssen außer Betrieb genommen werden (§ 72 Absatz 2). Für Gebäude mit höchstens zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer bei Einführung der Energieeinsparverordnung am 1. Februar 2002 selbst eine bewohnt hat, gilt diese Regelung jedoch nicht. Für alle anderen Eigentümer, die entweder zum 1. Februar 2002 keine der beiden Wohnungen selbst bewohnt oder eine Wohnung oder ein Haus erst nach dem 1. Februar 2002 erworben haben, gilt diese Regelung bindend. Sie haben dann bis zu zwei Jahre nach Eigentumsübertragung Zeit, die Anforderungen zu erfüllen. Niedertemperatur- oder Brennwertkessel oder Anlagen, deren Nennleistung niedriger als 4 Kilowatt oder größer als 400 Kilowatt ist (übliche Einfamilienhausanlagen liegen – je nach Gebäudegröße und Alter der Anlage – bei etwa 15 bis 30 Kilowatt) sind von der Regelung generell ausgenommen.
Die Rohre von Heizungs- und Warmwasseranlage in nicht beheizten Räumen sollten gedämmt werden.
Heizungs- und Warmwasserverteilungsanlagen (also etwa Heizungsrohre) und deren Armaturen (beispielsweise Ventile), die sich nicht in beheizten Räumen befinden und frei zugänglich sind (also etwa nicht in Wänden verlaufen, sondern davor), müssen vom neuen Eigentümer gedämmt werden (§ 71).
Gebäude mit Zentralheizungen müssen mit zentralen, selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe in Abhängigkeit zur Zeit und Außentemperatur oder einer anderen geeigneten Führungsgröße nachgerüstet werden. Hierfür sieht das Gebäudeenergiegesetz eine Frist bis zum 30. September 2021 vor (§ 61 Absatz 2).
Heizungsanlagen mit Wasser als Wärmeträger müssen mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur raumweisen Regulierung der Raumtemperatur ausgestattet werden. Eine Frist dafür gesteht das Gebäudeenergiegesetz nach § 63 Absatz 3 nicht zu. Fußbodenheizungen, die vor dem 1. Februar 2002 installiert wurden, dürfen abweichend auch mit Einrichtungen zur raumweisen Anpassung der Wärmeleistung an die Heizlast bestückt werden (§ 63 Absatz 4).
Einzelheizgeräte, die mit flüssigen oder festen Brennstoffen betrieben werden (zum Beispiel Gas- oder Kohleeinzelöfen), sind von der Regelung nicht betroffen.
Einrichtungen, die den Energiebedarf senken, müssen vom Eigentümer betriebsbereit gehalten und bestimmungsgemäß genutzt werden (§ 58). Das könnte also beispielsweise eine Solarkollektoranlage zur Brauchwassererwärmung betreffen, die man bei einem Hauskauf sozusagen mit erworben hat. Diese darf man dann nicht einfach abschalten, sondern muss deren energiesparenden Effekt mindestens durch andere Maßnahmen ausgleichen.
Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten nach Anlage 7 GEG
Bauteilgruppen | Umax: maximal zulässiger U-Wert in W/(m2·K) |
1a+b: Außenwände | 0,24 |
2a bis 4: Fenster(-türen), Glasdächer, Vorhangfassaden etc. | 1,1 bis 2,3 |
5a+b / 5c: Dachflächen sowie Decken und Wände gegen unbeheizte Dachräume | 0,24 / 0,20 |
6a bis e: Wände gegen Erdreich oder unbeheizte Räume (ohne Dach) sowie Decken nach unten gegen Erdreich, Außenluft oder unbeheizte Räume | 0,24 bis 0,50 |
Alle Anlagen müssen sachgerecht bedient, gewartet und instandgehalten werden (§ 59 und § 60).