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1.4 Zur Klinik
ОглавлениеFür die Fachklinik für Abhängigkeitsrehabilitation (in der Johanna-Odebrecht-Stiftung in Greifswald) ist das in diesem Manual beschriebene Vorgehen kompatibel mit dem wissenschaftlich begründeten Konzept, das dem federführenden Kostenträger als Grundlage der Genehmigungsfähigkeit vorliegt (im Sinne der Vereinbarung Abhängigkeitserkrankungen, 2001). Der federführende Kostenträger, die Landesversicherungsanstalt Mecklenburg-Vorpommern, hat die allgemeine Belegungsfähigkeit der Einrichtung schriftlich bestätigt.
Die Fachklinik für Abhängigkeitsrehabilitation ist zertifiziert nach DIN ISO 9000-2001 (DIN, Deutsches Institut für Normung e.V., 2001). Zertifizierer war die Firma Germanischer Lloyd Certification, bescheinigt wurde die Zertifizierung im Jahr 2004. Im Rahmen der Zertifizierung wird überprüft, ob ein beschriebenes Qualitätsmanagement im Klinikalltag verwirklicht wird. Das beschriebene Vorgehen ist kompatibel mit dem vorgelegten Handbuch zum Qualitäts-Management.
Mit dem beschriebenen Vorgehen einer Kombitherapie mit einer stationären und einer ambulanten Behandlungsphase soll den eingeschränkten wirtschaftlichen Möglichkeiten der Kostenträger Rechnung getragen werden und vermehrt an die Eigenverantwortung der Patienten appelliert werden.
Die Behandlung ist damit für alle Patienten mit der Diagnose Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F 10.2) zugänglich. Die Behandlung weiterer Diagnosen aus dem Feld der Abhängigkeiten ist grundsätzlich möglich; wenn Doppel- bzw. Mehrfachdiagnosen gestellt wurden, kann in einem Vorgespräch, in Absprache mit dem Vorbehandler, eine fachliche Einschätzung zur Erfolgsaussicht aus der Sicht der Fachklinik erarbeitet werden und in die Antragstellung beim jeweiligen Kostenträger einfließen.
Der potenzielle Patient sollte grundsätzlich in der Lage sein, am wochenendlichen Realitätstraining teilzunehmen. Er sollte also mindestens eine geordnete Unterkunft haben, sich ein Mindestmaß an sozialer Einbindung erhalten haben und seinen Lebensmittelpunkt auch während der Zeiten des Realitätstrainings erreichen können. Wenn der Lebensmittelpunkt während einer Saisonarbeit oder einer Abordnung (z.B. als Beamter der Bundespolizei oder als Soldat) nur vorübergehend in der Region ist, sollte dieser vorübergehende Lebensmittelpunkt während des Realitätstrainings erreichbar sein.
Die Leistungsfähigkeit sollte nicht deutlich unterdurchschnittlich sein. Zur groben Einschätzung der Leistungsfähigkeit wird vorgeschlagen, gemeinsam mit dem Patienten abzuschätzen, ob er in einem Lehrberuf arbeiten könnte.
Sollten das Ausmaß der sozialen Einbindung oder die Leistungsfähigkeit im Einzelfall schwächer entwickelt sein, kann eine besonders gut entwickelte Motivationslage ausgleichend wirken. Der Patient kann seine Motivationslage über seine Bereitschaft verdeutlichen, Anstrengungen zu erbringen (z.B. in einer Probezeit zu Behandlungsbeginn).
Ein Patient zeigt einerseits Hinweise auf Defizite im Leistungsvermögen, bemüht sich andererseits aber intensiv um eine Bearbeitung der Selbstanalyse und sucht in diesem Zusammenhang häufiger Gespräche
oder
ein Patient war in Zusammenhang mit einer Scheidung in einer Notunterkunft vor Wohnungslosigkeit geschützt worden; im Zusammenhang mit seinem Wunsch nach Teilnahme an einer Kombi-Therapie hat er eigene Anstrengungen erbracht, um wieder eine Wohnung zu beziehen.
Aus dem Therapievertrag (siehe www.der-muendige-trinker.de/zum-buch/zusammenwirken-in-einer-klinik.html) folgt noch eine weitere Anforderung an den zukünftigen Patienten: Er sollte zu einem sozialverträglichen Verhalten gegenüber Mitpatienten und Mitarbeitern der Einrichtung in der Lage sein.
Die Praxis lehrt, dass im Vorfeld zur stationären Behandlung wegen Alkoholabhängigkeit gelegentlich nur eine eingeschränkte Abhängigkeitsakzeptanz erarbeitet wird und dass Abstinenzentscheidungen ab und an durch vehement vorgetragene Absichtserklärungen ersetzt werden. Im intendierten therapeutischen Prozess stehen die Entscheidungen des Patienten zur eigenen Abhängigkeit und zur Abstinenz relativ frühzeitig an. Es bleiben aber Schritte innerhalb des intendierten therapeutischen Prozesses; diese Entscheidungen sind aus der Sicht der Behandlung ausdrücklich keine Voraussetzung für den Eintritt in die stationäre Behandlung.