Читать книгу Das Arbeitsrecht ökumenischer Einrichtungen, Unternehmen und Konzerne - Regina Mathy - Страница 100

a) Zuordnung verselbstständigter Einrichtungen

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Neben dem BVerfG hat sich auch das BAG mit den Anforderungen an die Kirchlichkeit von Einrichtungen auseinandergesetzt. Dabei sind in der Vergangenheit mehrere Brüche in seiner Rechtsprechung erkennbar: In einer Entscheidung von 1975 rekurrierte das BAG für die Zugehörigkeit einer Einrichtung zu einer Religionsgemeinschaft auf deren „tatsächliche Verbundenheit“.564 Das Gericht forderte ein Tätigwerden der Einrichtung unter Verwaltung und Aufsicht kirchlicher Organe.565 Diese Anforderung sah das BVerfG allerdings als Beeinträchtigung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts an und hob die Entscheidung zwei Jahre später auf.566 Unter Berücksichtigung der verfassungsgerichtlichen Vorgaben kam es zu einer Rechtsprechungsänderung des BAG. Nunmehr stellte es nicht mehr auf die organisatorische oder institutionelle Verbindung zur Kirche ab; maßgeblich sei, dass es sich bei der Zwecksetzung der Einrichtung um eine Wesens- und Lebensäußerung der Kirche handele.567 Wie auch das BVerfG568 betonte das BAG in der Folgezeit, dass es für die Zuordnung einer Einrichtung zur Kirche nicht entscheidend auf deren Zugehörigkeit zur Kirchenverwaltung ankomme.569

Eine erneute Rechtsprechungsänderung zeichnete sich im Jahr 1988 ab. Das BAG entschied abweichend von seiner bisherigen Rechtsprechung, dass es nicht genüge, wenn die Religionsgemeinschaft und die Einrichtung in einem näher zu bestimmendem Ausmaß institutionell verbunden seien oder sich die von beiden verfolgten Zwecke entsprechen. Vielmehr bedürfe es neben der Identität der Zwecksetzung eine „(…) noch näher zu bestimmenden verwaltungsmäßige Verflechtung“ bzw. ein „Mindestmaß an Ordnungs- und Verwaltungstätigkeit der Religionsgemeinschaft“.570 Entscheidend sei nach Ansicht des Gerichts, dass die Kirche die Möglichkeit habe, einen etwaigen Dissens zwischen ihr und der Einrichtung bei Ausübung der religiösen Tätigkeit zu unterbinden.571 Dabei müsse der ordnende und verwaltende Einfluss der Kirche allerdings nicht maßgeblich oder beherrschend sein.572 Nach Ansicht des BAG ist demnach keine mehrheitliche kirchliche Beteiligung erforderlich.

Das Arbeitsrecht ökumenischer Einrichtungen, Unternehmen und Konzerne

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