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a) Teilhabe an der Verwirklichung eines Stückes des Auftrags der Kirche

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Nach der Rechtsprechung des BVerfG können sich auch Vereinigungen, die sich „(…) nicht die allseitige, sondern nur die partielle Pflege des religiösen oder weltanschaulichen Lebens ihrer Mitglieder zum Ziel gesetzt haben“ auf die Religionsfreiheit berufen.554 Entscheidend sei, dass die Einrichtung die Pflege und Förderung eines religiösen Bekenntnisses oder die Verkündigung des Glaubens ihrer Mitglieder bezweckt.555 Das gilt konsequenterweise auch für das Selbstbestimmungsrecht: In einer vergleichsweise jungen Entscheidung von 2014 schob das BVerfG556 der zwischenzeitlich restriktiven Auslegung des religionsverfassungsrechtlichen Selbstbestimmungsrechts insbesondere durch das BAG einen Riegel vor.557 Das BVerfG betonte jüngst erneut, dass es gerade Aufgabe der Kirchen sei zu bestimmen, was „(…) die Glaubwürdigkeit der Kirche und ihre Verkündigung erfordert“, was „spezifisch kirchliche Aufgaben“ sind, welche Anforderungen für die „Nähe“ zu ihnen bestehen und schließlich, was die „wesentlichen Grundsätze der Glaubens- und Sittenlehre“ sind.558 Neben dem Bereich des Glaubens und des Gottesdienstes zählen hierzu auch der missionarisch-diakonische Auftrag nach dem Selbstverständnis der Kirchen.559 Eine enge ökumenische Zusammenarbeit spiegelt die Auffassung sowohl der katholischen Kirche als auch der evangelischen Kirchen wider. Die Verfolgung des gemeinsamen Auftrags beruht in beiden Konfessionen auf einem tiefen theologischen Fundament. Insofern handelt es sich um einen originären kirchlichen Zweck, der hiermit verfolgt wird.

Das Arbeitsrecht ökumenischer Einrichtungen, Unternehmen und Konzerne

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