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4. Zwischenergebnis

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Religionsgemeinschaften sind gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV berechtigt, ihre eigenen Angelegenheiten innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes selbstständig zu ordnen und zu verwalten. Maßgeblich für das Verständnis der „eigenen Angelegenheiten“ ist das Selbstverständnis der Religionsgemeinschaften. Die Auslegung des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV spricht deutlich für eine Teilhabe ökumenischer Einrichtungen am Selbstbestimmungsrecht. Auch bei einer gemeinsamen Rechtsträgerschaft unter Beteiligung einer anderen Konfession handelt es sich mit Blick auf jede einzelne Kirche um „ihre eigene Angelegenheit“. Zudem können die Kirchen jede für sich ökumenische Zielsetzungen verfolgen. Es wäre inkonsequent den Kirchen aufgrund einer institutionalisierten Zusammenarbeit das Selbstbestimmungsecht in diesem Bereich abzuerkennen.

Das Arbeitsrecht ökumenischer Einrichtungen, Unternehmen und Konzerne

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