Читать книгу Das Arbeitsrecht ökumenischer Einrichtungen, Unternehmen und Konzerne - Regina Mathy - Страница 68
a) Keine unionsrechtliche Rechtsetzungskompetenz
ОглавлениеGrundsätzlich besteht im Anwendungsbereich der Verträge und in den Grenzen des Art. 23 Abs. 1 GG ein Anwendungsvorrang des Primär- und Sekundärrechts der EU.371