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a) Keine unionsrechtliche Rechtsetzungskompetenz

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Grundsätzlich besteht im Anwendungsbereich der Verträge und in den Grenzen des Art. 23 Abs. 1 GG ein Anwendungsvorrang des Primär- und Sekundärrechts der EU.371

Das Arbeitsrecht ökumenischer Einrichtungen, Unternehmen und Konzerne

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