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2. Ordnen und Verwalten eigener Angelegenheiten (sachlicher Schutzbereich)

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Bei den verfassten Kirchen in Deutschland handelt es sich unbestritten um Religionsgemeinschaften i.S.d. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV. Wenn sie sich nicht als „die eine christliche Kirche“ zusammen auf das Selbstbestimmungsrecht berufen können, so steht dieses Recht jedenfalls jeder Kirche für sich zu. Insofern muss eine ökumenische Betätigung – konkret die Gründung und der Betrieb einer ökumenischen Einrichtung – mit Blick auf jede Kirche unter den sachlichen Schutzbereich fallen. Geschützt wird sämtliches Wirken der Religionsgemeinschaften und ihre Einflussnahme auf den gesellschaftlichen Bereich.456

Das Arbeitsrecht ökumenischer Einrichtungen, Unternehmen und Konzerne

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