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b) „Ihre Angelegenheiten“

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Das „selbstständige Ordnen und Verwalten“ durch die Religionsgemeinschaften bezieht sich auf deren „eigene Angelegenheiten“. Was hierzu zählt, war lange Zeit unklar.463 Die zwischenzeitlich vertretene und vom BVerfG aufgenommene Abgrenzung nach der „Natur der Sache“, d.h. der Zweckbestimmung, legt eine objektive Betrachtung zugrunde.464 Dem Staat die Entscheidung zu überlassen, was die Religionsfreiheit und insbesondere das Selbstbestimmungsrecht schützen sollen, ist unvereinbar mit dem Neutralitätsgebot.465 Insofern statuierte das BVerfG konsequenterweise, dass Ausgangspunkt weiterhin der staatliche Rahmenbegriff ist, wobei das kirchliche Selbstverständnis für die Qualifizierung einer Angelegenheit als eigene im Sinne des Art. 137 Abs. 3 WRV maßgebend ist.466 Es ergibt sich aus Sicht des BVerfG lediglich eine eingeschränkte Kontrollintensität staatlicher Gerichte auf Basis einer vom BVerfG entwickelten zweistufigen Prüfung467: Auf der ersten Stufe findet eine Plausibilitätskontrolle statt.468 Diese erfolgt basierend auf dem glaubensdefinierten Selbstverständnis und der Eigenart des kirchlichen Dienstes.469 Auf der zweiten Stufe erfolgt eine Gesamtabwägung (Wechselwirkungslehre).470 Dabei stehen sich die kirchlichen Belange und die hiermit kollidierenden Interessen gegenüber, wobei dem Selbstverständnis der Kirchen ein besonderes Gewicht zukommt.471

Aufgrund der durch die langjährige Auseinandersetzung gewonnenen Erkenntnisse besteht heute weitgehende Einigkeit, was unter „eigene Angelegenheit“ zu verstehen ist.472 Hierzu zählt nach herrschender Meinung alles, was für die Umsetzung des Auftrags der Religionsgemeinschaften nach ihrem Selbstverständnis erforderlich ist.473 Dass sich diese Aufgabenwahrnehmung nicht nur rein innerkirchlich widerspiegelt, sondern auch auf den weltlichen Bereich auswirkt, spielt dabei keine Rolle.474 Originär eigene Angelegenheiten der Religionsgemeinschaften475 betreffen beispielsweise Lehre und Kultus476, Rechtsetzung, Bildung einer eigenen Kirchengerichtsbarkeit477, die interne Organisationsstruktur478, diakonische bzw. karitative Tätigkeiten479 sowie – hier von besonderer Relevanz – das kirchliche Dienst- und Arbeitsrecht480. Einen Sonderfall bilden diejenigen Angelegenheiten, die von Staat und Religionsgemeinschaften gemeinsam verwaltet werden.481 In der Praxis betrifft dies vor allem den karitativen Bereich.482

Das Arbeitsrecht ökumenischer Einrichtungen, Unternehmen und Konzerne

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